Um Ihre Immobilie zu verkaufen ist es wichtig, dass Sie einen Vertrag schließen. Ein Handschlag allein reicht nicht. Sie müssen einen Kaufvertrag aufsetzen, welcher notariell beurkundet wird. Im Folgenden führen wir aus, wie Sie den Termin beim Notar richtig vorbereiten.
Nach einer mündlichen Einigung und dem Bekunden eines Kaufvertrages ist es dennoch möglich, dass Sie sich umentscheiden und das Geschäft abgesagt wird.
Diese Zeit der Unsicherheit können Sie verkürzen, indem Sie den Käufer direkt nach der mündlichen Verhandlung bitten einen Notar zu beauftragen. So sind sie abgesichert, was die Kosten anbelangt, denn die müssten dann, wenn der Kauf doch nicht zustande kommt, vom Käufer getragen werden.
Der Notar wird dann einen Kaufvertrag erstellen und mit ausreichender Zeit den Vertragsentwurf zu prüfen einen Termin für die Beurkundung festlegen. In der Regel sind das bei sogenannten Verbraucherverträgen mindestens zwei Wochen vor dem Beurkundungstermin. Diese Regel ist jedoch nur dann gültig, wenn sich die Vertragsparteien in Verbraucher und Unternehmer teilen.
Für einen Verkauf von privat, also an einen privaten Käufer, gilt diese Regel und Frist also nicht, obschon der Notar darauf achten wird, dass beide Vertragspartner ausreichend Zeit haben, alle Aspekte des Vertrages zu prüfen und abzuwägen. Sie sehen, bis ein Vertrag beurkundet ist, vergeht auch bei einem privaten Kauf, ein Bearbeitungszeitraum von einigen Tagen beziehungsweise Wochen.
Um die Verbindlichkeit des Käufers und die mündlich getroffene Einigung mit dem Kaufinteressierten abzeichnen zu lassen können sie eine Reservierungsvereinbarung schließen. Das empfiehlt sich gerade dann, wenn abzusehen ist, dass sich die Beurkundung in die Länge ziehen wird.
Durch eine Reservierungsvereinbarung können Sie den Kaufinteressierten zwar nicht endgültig zum Kauf der Immobilie verpflichten, aber Sie halten damit fest, dass Sie Ihre Verkaufsaktivitäten für eine gewisse Zeit einstellen und pausieren. Demnach zahlt der Kaufinteressierte eine Reservierungsgebühr in Höhe der üblichen Maklerprovision, also knapp 10 Prozent. Wenn der Kauf zustande kommt, dann erhält der Käufer die entrichtete Reservierungsgebühr zurück.
Wichtig ist auch zu bedenken, dass der Verkauf auch dadurch platzen kann, dass der Käufer seinen finanziellen Rahmen überschritten hat und die finanzierende Bank (noch) nicht in Kenntnis gesetzt hat. Der Verkauf kann dann also an der Finanzierung scheitern.
Um sicher zu gehen sollte der Käufer den Notar im notariellen Kaufvertrag bevollmächtigen, die Vormerkung im Grundbuch zu löschen, falls der Vertrag, wegen der oben beschriebenen Finanzierung rückabgewickelt werden muss. Der Käufer also kann die Vollmacht erteilen. Als Verkäufer sollten sie im Vertrag aufgenommen werden und das auch sicherstellen.
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